Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Hebamme Sabine Bartsch und der
Leistungsempfängerin
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Praxisgemeinschaft Hebammen im Berkelgrün HiB und der
Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme aus der Praxisgemeinschaft Hebammen im Berkelgrün HiB
und der
Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKVSpitzenverband
abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes NRW.
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Praxisgemeinschaft Hebammen im Berkelgrün HiB ist die
Leistungen der
von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzu gezogener
Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und die
nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. Terminverlegung:
(1) Vereinbarte Termine verstehen sich seitens der Hebamme grundsätzlich mit einer
Toleranzzeit von +/- 45 Minuten, weil Hebammenhilfe nicht absolut planbar ist und zeitlichen
Schwankungen je nach Bedarf unterworfen sein kann. Die Hebamme ist berechtigt, aus
berufsbedingten Gründen bereits vereinbarte Termine kurzfristig abzusagen und / oder zu
verlegen. Die Hebamme wird die Versicherte unverzüglich darüber in Kenntnis setzen. In
diesem Fall vereinbart die Hebamme mit der Versicherten einen neuen Termin. In
dringenden Fällen wendet sich die Versicherte unverzüglich an eine Kinderärztin / einen
Kinderarzt, eine gynäkologische Praxis, an die nächstgelegene Klinik oder wählt den Notruf
unter 112.
(2) Bei den Terminvereinbarungen zwischen der Hebamme und der Versicherten handelt es
sich um eine sogenannte Bestellpraxis, in der mit längeren Terminvorläufen gearbeitet werden
muss. Das heißt, dass die Hebamme ihre Termine zur konkreten Leistungserbringung
langfristig im Voraus plant. Kurzfristig abgesagte Termine können daher in der Regel nicht neu
vergeben werden und führen zu einem Anspruch auf Ausfallhonorar zugunsten der Hebamme.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Hebamme und die Versicherte folgendes:
(3) Die Hebamme und die Versicherte vereinbaren für den Leistungszeitraum verbindliche
Termine. Die Versicherte verpflichtet sich, den jeweils verbindlich vereinbarten Termin
einzuhalten. Für den Fall, dass vereinbarte Termine seitens der Versicherten nicht
wahrgenommen werden, insbesondere weil diese am vereinbarten Leistungsort nicht
anzutreffen war, ist die Versicherte verpflichtet, der Hebamme die hierdurch entfallende
Vergütung zu ersetzen (§ 615 BGB). Die Kosten werden in diesem Fall nicht von der
Krankenversicherung übernommen. Nimmt die Versicherte den vereinbarten Termin nicht
wahr, ohne spätestens 24 Stunden zuvor abzusagen, so werden ihr die geplanten Leistungen
- ggf. nebst Wegegeld - nach Maßgabe des Absatzes 7 in Rechnung gestellt. Etwas anderes
gilt nur dann, wenn die Versicherte das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Mit nachfolgender
Unterschrift erklärt sich die Versicherte mit der Vereinbarung zum Ausfallhonorar
ausdrücklich einverstanden. Gleichfalls erklärt sie damit, die Regelungen zum Ausfallhonorar
gelesen, verstanden und keine Nachfragen zu haben.
5. Sprechzeiten und Erreichbarkeit:
(1) Eine feste Telefonsprechstunde findet nicht statt, da sich jede Hebamme in laufenden Terminen befindet.
Am unkompliziertesten ist die Kontaktaufnahme per Kontaktformular oder E-Mail: hib.coesfeld@t-online.de
.
Hinterlassene Nachrichten werden in zumutbaren Zeitabständen von einer unserer Hebamme gelesen und
bearbeitet.
(2) Am Wochenende ist die Praxis und jede Hebamme nicht zu erreichen.
Bei Fragen oder Terminverschiebung wenden Sie sich bitte an die jeweils betreffende Hebamme (je nach
Kursleitung), jederzeit per Mail:
Sabine Bartsch: sabine.bartsch@gmx.net
Christine Bergeest: chrbergeeste@hotmail.com
Angelika Bomas: a_bergeest@hotmail.de
Dorothee Grösbrink: Dorothee-groesbrink@web.de
Brigitta Heggelmann: b-heggelmann@t-online.de
Kristina Kammerer: Kristina.Kammerer@web.de
Nele Kolski: hebamme.nele.kolski@t-online.de
Monika Schultewolter: Monika.schultewolter.99@gmail.com
Jasmin Weber: jasmin.weber77@web.de
6. Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach
§134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde,
z.B.:
• Bestimmte Laboruntersuchungen
• Akupunktur
• Kurse, Partnergebühr
• Stillberatung
• Lasertherapie
• Kinesiotapen
• Ernährungsberatung
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
• mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
• mehr als 20 Kontakte (persönlich oder telefonisch) bis zum 10. Lebenstag des Kindes (abzüglich
2 Besuche/Tag des Klinikaufenthaltes).
• mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und
acht Wochen nach der Geburt.
• Wegegeld bei einer Inanspruchnahme der Hebamme über die Entfernung hinaus, die von der
leistungspflichtigen Krankenkasse vergütet wird.
Hinweis: Über eine mögliche Überschreitung des Leistungsumfangs nach dem Vertrag über die
Versorgung mit Hebammenhilfe gemäß § 134a Abs. 1 SGB V bzw. der Befristeten Vereinbarung über im
Wege der Videobetreuung erbringbare Leistungen der Hebammenhilfe in der Fassung vom 17.02.2022
mit Blick auf § 134a Abs. 1d Satz 1 Nr. 1 SGB V, hat die Hebamme die Versicherte rechtzeitig darüber
aufzuklären. Für eine weitere Inanspruchnahme der Hebamme wäre sodann eine gesonderte
Vereinbarung über entsprechende Leistungsinhalte zu treffen.
(2) Die behandelnde Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der
Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
(3) Die Rechnungen werden Ihnen per Mail/Post??? zugesandt und werden gemäß der Vereinbarungen
per Überweisung beglichen.
7. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen die Hebammen der Praxisgemeinschaft Hebammen im Berkelgrün
HiB die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die
vereinbarten
Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung
verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts, die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger
vor, die die Leistungen der Hebammen im Berkelgrün HiB der nach Nr. 3
dieser AVB umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in
Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als
Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebammen im Berkelgrün
HiB
nach dieser AVB verpflichtet. Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach
der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes NRW (HebGO NRW). Die Leistungsempfängerin ist
selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer
Krankenversicherung zu klären.
Hinweis: die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherung unterscheiden sich beim
Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen
Hebammenhilfe komplett aus, andere erstatten großzügig. Die Hebamme hat keine Kenntnisse
über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug werden
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit einer Hebamme der Praxisgemeinschaft Hebammen
im Berkelgrün HiB vereinbart hat, kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
8. Anspruch auf Hausbesuche:
(1)Frauen/Familien, die über die Wochenbettambulanz angemeldet sind haben keinen Anspruch auf
Hausbesuche. Diese sind nur für Bestandskunden im Leistungsumfang enthalten